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   OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06   

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https://dejure.org/2007,5816
OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06 (https://dejure.org/2007,5816)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 174/06 (https://dejure.org/2007,5816)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 5 U 174/06 (https://dejure.org/2007,5816)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung für umgestürzte Bäume

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassene Fällung von erkrankten Bäumen als Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht; Voraussetzung für eine Pflicht zur Durchführung einer fachmännischen Untersuchung eines Baumbestandes; Unzumutbare Einwirkungen auf ein Grundstück sowie Unmöglichkeit der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Haftung für infolge eines Sturms umstürzende Bäume bei in regelmäßigen Abständen durchgeführter äußerer Sichtprüfung

  • hugo-gebhard.de (Kurzmitteilung/Auszüge/Zusammenfassung)

    Nachbarbaum-Fall

  • arboristik.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume - Der Schlankheitsgrad in der Rechtsprechung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Schadensersatzpflicht bei umgestürzten Bäumen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732).

    Besteht - wie hier - die Beeinträchtigung in einer Substanzschädigung, kann der Anspruch auf vollen Schadensersatz gehen und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln (BGH NJW 2003, 2377, 2380; BGHZ 142, 66).

    Allerdings kommt ein Anspruch nicht in Betracht, wenn die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war (BGHZ 142, 66).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732).

    Ein Anspruch kommt danach insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht, die in Folge faktischen Duldungszwanges nicht rechtzeitig verhindert werden konnte, etwa dann, wenn der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und dies auch nicht rechtzeitig erkennen konnte (BGH BauR 2005, 444).

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Ihre Häufigkeit und ihr Umfang seien von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (BGHZ 160, 18 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732).

  • OLG Hamm, 04.02.2003 - 9 U 144/02

    Zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten (OLG Hamm NJW-RR 2003, 968).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732).
  • BGH, 02.12.1988 - V ZR 26/88

    Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Zwar ist dann, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat, die Annahme der Störereigenschaft nicht generell ausgeschlossen, vielmehr kann auch bei bestimmungsgemäßer nicht gefahrgeneigter Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - jedenfalls für an öffentliche Straßen angrenzende Bäume - gefordert, dass eine Überprüfung regelmäßig zweimal pro Jahr und zwar in unbelaubtem und belaubtem Zustand durchgeführt wird (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Celle OLGR 2000, 187, 188; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; offen gelassen in BGH NJW 2004, 1381).
  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Zwar ist dann, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat, die Annahme der Störereigenschaft nicht generell ausgeschlossen, vielmehr kann auch bei bestimmungsgemäßer nicht gefahrgeneigter Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Besteht - wie hier - die Beeinträchtigung in einer Substanzschädigung, kann der Anspruch auf vollen Schadensersatz gehen und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln (BGH NJW 2003, 2377, 2380; BGHZ 142, 66).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 18 U 228/89

    Pflicht zur sorgfältigen äußeren Prüfung von Straßenbäumen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06
    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - jedenfalls für an öffentliche Straßen angrenzende Bäume - gefordert, dass eine Überprüfung regelmäßig zweimal pro Jahr und zwar in unbelaubtem und belaubtem Zustand durchgeführt wird (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf VersR 1992, 467; OLG Celle OLGR 2000, 187, 188; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; offen gelassen in BGH NJW 2004, 1381).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13

    Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn: Sturz einer Baumkrone von einer

    (Senatsentscheidung vom 18.7.2007; 5 U 174/06 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2004, 7 U 208/03 m.w N.; OLG Düsseldorf I - 9 U 38/13 m.w.N ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rn. 190 ).

    Allerdings kommt ein Anspruch nicht in Betracht, wenn wie hier die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war (BGHZ 142, 66; Senat, Urteil v. 18.10.2007; 5 U 174/06).

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende äußere Sichtprüfung ausreichend, wenn keine Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten (vgl. Urteil des OLG Brandenburg vom 18.10.2007, Az.: 5 U 174/06; Urteil des OLG Koblenz vom 14.02.2001, Az.: 1 U 1161/99).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
    Der BGH hat diese Frage zunächst offengelassen (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, NJW 2004, 1381 = MDR 2004, 806, Rdnr. 6 bei juris) und später, gestützt auf neuere baumpflegerische Erkenntnisse, das notwendige Kontrollintervall von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig gemacht, so dass sich die Frage nicht generell beantworten lasse (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 -, BGHZ 160, 18 = NJW 2004, 3328; dem folgend Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 5 U 174/06 -, Rdnr. 25 bei juris).
  • LG Saarbrücken, 28.01.2009 - 15 O 240/07
    Während jedenfalls für Laubbäume die Auffassung vertreten wird, diese Sichtprüfung habe zweimal im Jahr, nämlich im belaubten und unbelaubten Zustand der Bäume zu erfolgen (vgl. Landgericht Detmold Urteil vom 30. Juni 2008 - 9O 276/06 - zitiert nach Juris), hält der Bundesgerichtshof an dieser Regelung nicht fest, sondern stellt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ab (vgl. BGH, aaO., so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 5 U 174/06 - zitiert nach Juris).
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